Streupflicht in NRW: Alles was Grundstückseigentümer wissen müssen
Die Streupflicht ist eine der wichtigsten rechtlichen Pflichten für Grundstückseigentümer in NRW – und eine, die viele unterschätzen. Was genau verlangt das Gesetz? Wann und wo muss geräumt werden? Und was passiert bei Verstößen?
⚠️ Wichtig: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Für rechtssichere Auskunft zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an Ihre Gemeinde oder einen Fachanwalt.
Grundlage: Wer muss streuen?
In NRW sind Grundstückseigentümer gemäß den kommunalen Satzungen verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege von Schnee und Eis zu räumen und zu streuen. Dies gilt auch für Mieter, wenn der Eigentümer die Pflicht per Mietvertrag übertragen hat. Wichtig: Die Streupflicht gilt nur für öffentliche Gehwege entlang des Grundstücks, nicht für Privatwege auf dem Grundstück selbst – es sei denn, diese sind öffentlich zugänglich.
Uhrzeiten: Wann muss geräumt sein?
Die genauen Zeiten sind in der jeweiligen Gemeindesatzung geregelt. Typisch für NRW-Städte (wie Dinslaken, Duisburg, Wesel):
- Werktags: Gehweg bis 7:00 Uhr geräumt und gestreut
- Sonn- und Feiertage: Bis 9:00 Uhr
- Abends: Bei Schneefall/Glatteis bis 20:00 Uhr (teilweise bis 22:00 Uhr)
Schneit es nach dem morgendlichen Räumen weiter, muss bei starkem Schneefall nachgeräumt werden. Der genaue Umfang ist aber von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich – prüfen Sie daher immer die Satzung Ihrer Stadt.
Welche Flächen müssen beräumt werden?
In der Regel umfasst die Pflicht:
- Den Bürgersteig/Gehweg vor dem Grundstück in voller Breite (mindestens 1,50 m Durchgang)
- Zugang zur Haustür und Briefkasten
- Zufahrt zu Garage oder Stellplatz (falls an öffentlichem Gehweg)
- Bushaltestellen direkt vor dem Grundstück (je nach Satzung)
Nicht verpflichtend (in der Regel): private Gartenwege, Innenhöfe, Parkplatzzufahrten im hinteren Bereich.
Erlaubte Streumittel
In vielen NRW-Kommunen ist Streusalz auf Gehwegen verboten oder nur eingeschränkt erlaubt – aus Umweltschutzgründen. Erlaubt sind in der Regel: abstumpfende Mittel wie Sand, Granulat, Splitt oder Kies. Das Verbot gilt besonders in der Nähe von Wasserschutzgebieten und Grünanlagen. Streusalz darf häufig nur bei extremer Glätte (Eisregen) eingesetzt werden. Prüfen Sie die örtliche Satzung.
Was droht bei Verstößen?
Wer die Streupflicht verletzt und jemand stürzt dabei, kann haftbar gemacht werden – zivilrechtlich für Schadenersatz und Schmerzensgeld, in schweren Fällen auch strafrechtlich. Die Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten (z. B. nicht geräumter Gehweg ohne Sturzfolge) liegen je nach Gemeinde bei 50–500 €. Bei Personenschäden durch unterlassene Räumung können Schadenersatzforderungen schnell in den fünfstelligen Bereich gehen.
Abwesenheit: Was tun bei Urlaub?
Wer im Winter verreist, muss eine zuverlässige Vertretung organisieren – die Pflicht entfällt nicht wegen Urlaub oder Krankheit. Mögliche Lösungen: Nachbarschaftshilfe, gewerblicher Winterdienst. Bei gewerblichen Anbietern wie Helping Green ist wichtig: Den Dienstleister beauftragen, bevor der Winter kommt – nicht erst beim ersten Schneefall. Denn dann sind die Kapazitäten oft ausgebucht.
Winterdienst beauftragen – was kostet das?
Ein gewerblicher Winterdienst kostet im Raum Dinslaken/Niederrhein je nach Umfang und Anbieter:
- Einmalige Räumung: ca. 25–60 €
- Saisonpauschale (Oktober–März): ca. 200–500 € (je nach Fläche)
- Gewerbe mit mehreren Eingängen/Parkplätzen: individuelle Vereinbarung
Eine Saisonpauschale lohnt sich immer dann, wenn Sie keine Zeit haben, unzuverlässig verfügbar sind oder das Haftungsrisiko auf einen Profi übertragen möchten. Mit einem schriftlichen Vertrag ist klar geregelt, wer wann räumt – das schützt Sie rechtlich.
Winterdienst von Helping Green – sorgenfrei durch den Winter
Helping Green übernimmt Ihren Winterdienst in Dinslaken, Duisburg, Wesel und Umgebung. Saisonpauschalen, klare Verträge, zuverlässiger Service auch an Wochenenden. Jetzt für nächste Saison anfragen!